Corona-Testpflicht an Schulen!

Corona-Schnelltests sollen das Infektionsrisiko verringern

Seit 19.04.2021 sind alle Schülerinnen und Schüler, alle Lehrkräfte und sonstigen Bediensteten der Schule verpflichtet,  2 x wöchentlich einen Corona-Selbsttest durchzuführen. Alternativ können die Tests in Testcentern oder Arztpraxen durchgeführt werden. Hierdurch sollen potenzielle Erkrankungen früher erkannt und Mitschülerinnen und Mitschüler sowie Lehrkräfte besser vor Ansteckung geschützt werden.

Die Tests finden in der BAS jeweils montags und mittwochs in der ersten Unterrichtsstunde oder vor Unterrichtsbeginn statt. Es dürfen nur die Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen, 
– die die Selbsttests in der Schule durchführen und deren Testergebnis negativ ist
– die eine Bescheinigung eines Testcenters oder einer Arztpraxis vorlegen, die eine negatives Testergebnis bescheinigt.

Sollte ein Selbsttest ein positives Ergebnis anzeigen, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Erkrankung vorliegt. In diesem Fall müssen die Kinder dennoch von den Erziehungsberechtigten abgeholt werden. Um wieder am Unterricht teilnehmen zu können, muss zur Überprüfung des positiven Testergebnisses ein PCR-Test in einem Testcenter oder in einer Arztpraxis  durchgeführt und die Bescheinigung eines negativen Testergebnisses in der Schule vorgelegt werden.

Zur Teilnahme an den Tests in der Schule muss eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Ist dies nicht der Fall, dürfen die Schülerinnen und Schüler weder am Test noch am Präsenzunterricht teilnehmen. Sie werden dann nach Hause geschickt.

Die folgende Präsentation zeigt, wie die Tests in der Schule durchgeführt werden:

Wie mache ich einen Corona-Schnelltest?

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